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Deutschfreiburger Jahrgängerverein 1967 Statuten

1. Name Der Jahrgängerverein 1967 Deutschfreiburg ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Zivilgesetzbuches, in welchem sich Jahrgängerinnen und Jahrgänger von Deutschfreiburg zu einer kameradschaftlichen Vereinigung zusammenschliessen.

2. Zweck Der Verein bezweckt die Pflege aufrichtiger und edler Kameradschaft, welche durch Gedankenaustausch und gegenseitiger Unterstützung zum Ausdruck kommen soll.

3. Mitgliedschaft Alle Personen des Jahrgängervereins 1967, welche im deutschen Kantonsteil ansässig oder aufgewachsen sind, können ohne Rücksicht auf Religion und Stand, Mitglied des Vereins werden. Als Gründungsmitglieder werden alle Mitglieder anerkannt, welche seit dem Gründungsjahr mitmachen. Alle weiteren Mitglieder sind Aktivmitglieder.

4. Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Revisoren

5. Generalversammlung Die Mitglieder werden mindestens einmal im Jahr zu einer Generalversammlung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Die Generalversammlung wählt den Vorstand und die Revisoren, genehmigt das Protokoll, den Jahres-, sowie den Kassaund Revisorenbericht. Sie beschliesst über das Jahresprogramm, die Abänderung der Statuten und führt die Wahlen durch. Anträge auf Statutenänderungen müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Ein Drittel der Mitglieder kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Wahlen und Abstimmungen vollziehen sich durch Erheben der Hand. Es gibt ein absolutes Mehr. Die Generalversammlung findet abwechslungsweise im unteren, mittleren oder oberen Sensebezirk statt.

6. Vorstand Der Vorstand besteht auf 7 Mitgliedern:

a) Präsident (-in) b) Vizepräsident (-in) c) Kassier (-erin) d) Sekretär (-in) e) Beisitzer (-innen)

Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Nach Ablauf einer Amtsdauer können die Vorstandsmitglieder wieder gewählt werden. Die Demission hat mindestens 6 Monate vor der Generalversammlung zu erfolgen. Der Vorstand bespricht Probleme und entscheidet über Anträge, die nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen. Solche Beschlüsse sind der Generalversammlung mitzuteilen.

7. Revisoren Es sind immer zwei Revisoren im Amt. Sie haben der Generalversammlung einen entsprechenden Bericht vorzulegen. Diese werden für die Dauer von einem Jahr gewählt und sind wieder wählbar.

8. Finanzen Der Jahresbeitrag wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung festgelegt. Der Rechnungsabschluss erfolgt auf 31. Dezember.

9. Haftbarkeit des Vereins Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich und im höchsten Falle das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen. Der Präsident und der Vizepräsident haben Einzelunterschrift gegenüber Dritten.

10. Austritt Ein Mitglied, das die Einzahlung des Jahresbeitrages auf Mahnung nicht leistet, verliert seine Mitgliedschaft. Bei Austritt besteht kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

11. Todesfall Bei einem Todesfall eines Vereinsmitgliedes ist sofort das Sekretariat oder ein Vorstandsmitglied telefonisch zu informieren, damit eine Anzeige in den FREIBURGER NACHRICHTEN veröffentlicht werden kann.

12. Anmeldefrist / Entschuldigungen Jede Anmeldung erfolgt jeweils per Einzahlungsschein, spätestens 10 Tage vor jedem Anlass. Ein Vorstandsmitglied zu informieren genügt, um sich für einen bereits angemeldeten Anlass zu entschuldigen. Wer dies unterlässt, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung.

13. Wohnortswechsel Bei Wohnortswechsel ist das Mitglied verpflichtet, seine Adressenänderung dem Vorstand mitzuteilen. Bei Wegzug aus dem Kanton Freiburg kann die Mitgliedschaft beibehalten werden.

14. Auflösung Der Verein kann aufgelöst werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder eine solche Massnahme verlangen. Das Vereinsvermögen wird bei einer Auflösung für gemeinnützige Zweckeverwendet, welche von der Generalversammlung bestimmt werden.

Hier in elektronischer Form zum Download

Genehmigt am 13. April 2013 Bösingen

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